DKommune Symbolbild Pixabayie Anlieger von Straßen sollen möglichst gerecht an den Ausbaukosten beteiligt und dabei vor einer überraschenden bzw. überhöhten Beitragserhebung geschützt werden. Aus diesem Grund – und auch durch die sich fortentwickelnde Rechtsprechung – ist das Kommunalabgabenrecht einem stetigen Wandel unterworfen.

So sind nun auch zum 01. April 2016 einige Neuerungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft getreten, die sowohl zum Wohle der Anlieger, als auch der Kommunen verschiedene Möglichkeiten eröffnen. Den oberbayerischen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern werden diese Änderungen am 05. Juli 2016 in Aschheim in einer gemeinsamen Informationsveranstaltung des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Innenministeriums detailliert dargestellt.

1) Warum wurden die Straßenausbaubeiträge nicht abgeschafft?

Die Straßenausbaubeiträge sind ein wichtiger Teil der gemeindlichen Finanzierung. Auf die Städte und Gemeinden in Bayern würden durch eine Abschaffung jährlich Beitragsausfälle in zweistelliger Millionenhöhe zukommen. Diese Summen können von vielen Kommunen aus allgemeinen Steuermitteln nicht finanziert werden.

Gerade finanzschwache Kommunen würde eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge hart treffen. Nicht wenige Gemeinden haben bereits jetzt hohe Grundsteuerhebesätze oder geringe Gewerbesteuereinnahmen. Um den Ausfall der Straßenausbaubeiträge auszugleichen, wären teilweise schmerzliche Erhöhungen dieser Hebesätze erforderlich. Andere Finanzierungsmöglichkeiten, wie eine Infrastrukturabgabe oder Straßenbenutzungsgebühren, stellen keine bessere Alternative dar.

Von einer Erneuerung bzw. einem Ausbau der Straße profitieren nicht nur die Allgemeinheit (Durchgangsverkehr) sondern auch die Anlieger (Anliegerverkehr). Entsprechend leistet die Gemeinde ihren Finanziellen Beitrag für den Durchgangsverkehr, die Anlieger wiederum für den Anliegerverkehr. Es handelt sich also um ein vorteilsgerechtes Finanzierungssystem, bei dem die Kommunen die Möglichkeit haben in ihren Satzungen auf ihre individuelle Situation eingehen zu können.

2) Weshalb wurde nun die Möglichkeit der wiederkehrenden Beiträge eingeführt?

Die Möglichkeit, wiederkehrende Beiträge zu erheben, wurde geschaffen, um die Bürgerinnen und Bürger von den zum Teil sehr hohen Belastungen durch Einmalbeiträge zu entlasten. Dies kann gerade für die Kommunen, die noch keine Straßenausbaubeitragssatzung besitzen, eine gute Gelegenheit sein, den Einstieg in diese Rechtsmaterie sinnvoll zu gestalten. Dazu können sie Satzungsgebiete festlegen, in denen die Aufwendungen für den Straßenausbau auf alle Grundstückseigentümer aufgeteilt werden. Dadurch wird die Kostenbelastung auf einen größeren Kreis von Beitragsschuldnern verteilt und in gewisser Weise auf einem niedrigen Niveau ausgeglichen und verstetigt.

Der wiederkehrende Beitrag stellt eine Alternative zu den Einmalbeiträgen dar und zeichnet sich durch eine kontinuierlichere Ausrichtung aus. So geht es nicht mehr nur um den Ausbau und die Abrechnung einer bestimmten Straße, sondern vielmehr um ein langfristig angelegtes Ausbau- und Abrechnungskonzept. Den Erfahrungen anderer Bundesländer nach belaufen sich die wiederkehrenden Beiträge in der Regel auf einige hundert Euro pro Jahr. Gemeinden können in eigener Verantwortung mittels Satzungsrecht entscheiden, welche Art der Beitragserhebung (einmalig und/oder wiederkehrend) für ihre Situation angemessen ist.

3) Wann sind Erschließungs- und wann Ausbaubeiträge zu bezahlen?

Mit dieser Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde bundesweit erstmals der Grundstein für eine Regelung der sogenannten „Altfallproblematik“ gelegt. Dabei handelt es sich um Straßen, mit deren erstmaliger Herstellung zwar begonnen wurde, diese jedoch bis heute nicht fertiggestellt sind. Bislang mussten die Anlieger für die Fertigstellung dieser Straßen die relativ hohen Erschließungsbeiträge zahlen. Mit der neuen Regelung, die ab 01.04.2021 in Kraft tritt, dürfen Straßen, bei denen der Beginn der erstmaligen Herstellung mindestens 25 Jahre zurück liegt, nicht mehr nach dem Erschließungsrecht abgerechnet werden. Für diese Straßen müssen die Anlieger künftig nur noch Ausbaubeiträge bezahlen. Dies ist für die Grundbesitzer wesentlich günstiger, da sie im Ausbaubeitragsrecht einen deutlich geringeren Anteil der umlegungsfähigen Kosten zu tragen haben.