„Volksfestbedienungen sollen für Ihre Arbeit auch 2015 mehr Netto in der Tasche haben. Die bayerische Lösung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs macht das schon bisher möglich. Die Bayerische Staatsregierung wird sich deshalb auf Bundesebene dafür einsetzen, dass diese Lösung dauerhaft fortgeführt wird“, gab der CSU-Landtagsabgeordnete Otto Lederer jetzt bekannt: „Das ist auch für alle, die im kommenden Jahr wieder auf den zahlreichen Volksfesten im Landkreis Rosenheim arbeiten werden, zum Jahreswechsel eine wirklich gute Nachricht.“

Die harte Arbeit auf unseren Volksfesten, die ein Kernbestandteil unserer traditionellenbayerischen Kultur sind, muss auch direkt mit einem fairen Nettogehalt entlohnt werden. Deshalb kämpft Bayern auf Bundesebene für den Erhalt des sogenannten permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs“, betonte Otto Lederer.
Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird ein kurzfristig hoher Lohn z. B. einer Volksfestbedienung für die Berechnung der Lohnsteuer auf einen längeren Zeitraum umgelegt. Das senkt den Durchschnittsverdienst und führt zu einem niedrigeren Steuersatz. Ergebnis ist ein höheres Nettoeinkommen für die Zeit der Beschäftigung. Durch eine Gesetzesänderung des Bundes wäre diese Möglichkeit für kurzfristig Beschäftigte nicht mehr anwendbar. Otto Lederer dazu: „Die Gesetzesänderung träfe vor allem Aushilfskräfte auf Volksfesten hart. Das halten wir in Bayern für falsch.“
 
„Bayerische Lösung“ wird auch 2015 noch gelten
 
Der Abgeordnete sagte, dass der Freistaat Bayern bereits im Sommer 2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht habe. Als sog. „Billigkeitsregelung“ hätten die bayerischen Finanzämter deshalb auch 2014 den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für kurzfristig Beschäftigte auf Volksfesten fortgeführt. Diese bayerische Lösung werde auch 2015 noch gelten.
 
Otto Lederer erläuterte, dass bei der Bundesregelung der aktuell verdiente Tageslohn einer Bedienung auf das Kalenderjahr hochgerechnet werde: „Hingegen werden bei der bayerischen Lösung auch die Kalendermonate vor der Aushilfstätigkeit in die Berechnung einbezogen. Das senkt den Durchschnittsverdienst und führt zu einem niedrigeren Steuersatz und damit natürlich auch weniger Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer wird dann nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt. Die bayerische Billigkeitsregelung gilt für kurzfristig Beschäftigte der Steuerklasse VI auf Volksfesten in Bayern.“